Hinweise für die Wartung von Spielgeräten nach EN 1176
Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb von Spielplatzgeräten
Die Norm EN1176-7 Teil 7 hat Gültigkeit bei Spielplatzgeräten für öffentliche Spielplätze, Schulen, Kindergärten, Horte, Hotels, Restaurants und Überbauungen. Diese Norm ist seit 1.11.1999 in der Schweiz Gesetz. Die Norm muss zwingend eingehalten werden. Die APESA AG empfiehlt auch Spielgeräte für private Haushalte wie Gärten, Balkone, Spielzimmer etc. gemäss diesen Normen zu inspizieren.

1 Allgemeines
Wenn Spielgeräte nicht sicher installiert sind, sollte der Zutritt für die Öffentlichkeit gesperrt werden. Beispiele für Situationen, in denen das Gerät als nicht sicher gilt, sind wie folgt:

•die sichere Installation der Geräte ist nicht vollständig
•die schlagabsorbierende Oberfläche "Fallschutz" ist noch nicht installiert
•wenn die Erhaltung der Betriebssicherheit durch die Wartungsarbeiten nicht sichergestellt werden kann
Ein Kontrollbuch oder Prüf- und Wartungsbögen sollten von dem für die Wartung und Inspektion des Gerätes verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber geführt werden.



2 Installation

•Die Installation der Geräte sollte betriebssicher erfolgen
•Die Geräte sollten nach den Anleitungen des Herstellers installiert werden



3 Inspektion und Wartung

3.1 Die Inspektion und Wartung
Die Inspektion und Wartung der Geräte und Geräteteile sollten nach den Anleitungen des Herstellers mindestens in der Häufigkeit erfolgen, wie vom Hersteller angegeben.

3.2 Durchführung der Inspektion
Die Inspektion der Geräte und Geräteteile sollte wie folgt durchgeführt werden:

3.2.1 Visuelle Routine-Inspektion
Diese dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Diese können in Form von zerbrochenen Teilen, zerbrochenen Flaschen in Erscheinung treten.

Stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze kann eine tägliche Inspektion dieser Art erforderlich machen.

Beispiele für die visuelle und operative Inspektion sind Sauberkeit, Zwischenräume zwischen Gerät und Boden, Beschaffenheit der Bodenoberfläche, freiliegende Fundamente, scharfe Kanten, fehlende Teile, übermässiger Verschleiss von beweglichen Teilen und bauliche Festigkeit.

3.2.2 Operative Inspektion
Hierbei handelt es sich um eine detaillierte Inspektion zur Überprüfung des Betriebs und der Stabilität der Anlage insbesondere in Bezug auf Verschleiss. Diese Inspektion sollte alle 1 bis 3 Monate oder nach Massgabe der Hersteller-Anweisungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Teile gelegt werden, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind.

3.2.3 Jährliche Hauptinspektion
In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten vorzunehmende Inspektion zur Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes von Anlage, Fundamenten und Oberflächen, z.B. Witterungseinflüsse, Vorliegen von Verrottung oder Korrosion, sowie jeglicher Veränderung der Anlagen-Sicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten bzw. ersetzten Anlagenteilen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf Teile gelegt werden, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind.

Die jährliche Hauptinspektion kann die Ausgrabung oder Freilegung bestimmter Teile erforderlich machen. Diese Inspektion der Anlage sollte von sachkundigen Personen unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen vorgenommen werden. Der Grad der erforderlichen Sachkunde wird von der zu lösenden Aufgabe bestimmt.



4 Inspektionsplan

4.1 Vermeidung von Unfällen
Zur Vermeidung von Unfällen sollte der Eigner sicherstellen, dass ein geeigneter Inspektionsplan für jeden Spielplatz aufgestellt und beibehalten wird. Hierbei sollten die lokalen Bedingungen und die Herstellerangaben in Betracht gezogen werden, welche die nötige Inspektionshäufigkeit beeinflussen können. Der Inspektionsplan sollte die Teile enthalten, die bei den verschiedenen Inspektionen geprüft werden müssen, und die Verfahren der Inspektionsdurchführung.

4.2 Defekt der Spielanlage
Werden bei einer Inspektion sicherheitsbeeinträchtigende schwerwiegende Defekte entdeckt, so sollten diese unverzüglich behoben werden. Ist dies nicht möglich, so sollte die Anlage von einer Benutzung ausgeschlossen werden. Dies kann erreicht werden durch Stillegung oder Abbauen der Anlage.

Muss ein Anlagenteil ausgebaut werden, zwecks Wartung, so sollten sämtliche im Boden verbleibenden Verankerungen oder Fundamente entfernt oder mit Abdeckungen versehen werden, und die Ausbaustelle sollte gesichert werden.



5 Betrieb

5.1 Allgemeine Empfehlungen
Der Betreiber oder Eigentümer sollte bei allen Massnahmen bezüglich Anordnung, Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb die Informationen der Hersteller beachten, z.B. Vorinformation, Katalog, Installationsanleitung oder Wartungsanweisungen. Der Betreiber sollte ein geeignetes System für das Sicherheitsmanagement des Spielplatzes entwickeln.

Für den Zweck dieser Norm ist der Begriff „Sicherheitsmanagement" die Organisation, die der Spielplatzbetreiber geschaffen hat, um die Sicherheit des Spielplatzes als Ganzes, einschliesslich der Geräte und der Bodenbeläge zu beurteilen, zu erhalten und, wenn nötig, zu verbessern.

5.2 Besondere Empfehlungen
5.2.1 Beurteilung von Sicherheitsmassnahmen
Der Betreiber eines Spielplatzes sollte regelmässig, mindestens einmal pro Jahr, und systematisch die Wirksamkeit sämtlicher angewendeter Sicherheitsmassnahmen überprüfen. Diese Überprüfung hat einschliesslich der Empfehlungen in dieser Norm zu erfolgen. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen oder geänderter Umstände muss diese entsprechend ergänzt werden.

5.2.2 Personal
Personal, das im Rahmen des Sicherheitsmanagements Aufgaben wahrnimmt, wie z.B. Kontrollen, Reparaturen, Wartung, sollte entsprechende Befähigung haben. Der Kenntnisstand ist abhängig von den Aufgaben und Ausbildung kann erforderlich sein. Das Personal sollte bezüglich seiner Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung ausreichend informiert sein. Bestimmte Aufgaben, von denen man annimmt, dass sie Einfluss auf die Sicherheit der Geräte haben, wie Schweissen von Konstruktionsteilen, sollten nur durch qualifizierte Fachleute ausgeführt werden.

5.2.3 Dokumention
Von allen Arbeiten im Rahmen des Sicherheitsmanagements sollten Aufzeichnungen geführt werden. Die Unterlagen eines Spielplatzes sollten folgende Punkte enthalten:

a.Kontroll- und Prüfbescheinigung, falls zutreffend
b.Kontroll- und Wartungsanweisungen
c.Betriebsanweisungen, falls anwendbar
d.Betriebsaufzeichnungen in Form eines Logbuches
e.besondere Konstruktions- und Angebotsunterlagen
Diese Unterlagen sollten verfügbar gehalten werden, falls sie in Verbindung mit Wartung, Kontrollen oder Reparaturen benötigt werden.

5.3 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen
Auf dem Spielplatz sollte ein Hinweisschild mit einem Piktogramm zur nächsten Einrichtung, z.B. Telefon, vorhanden sein, um Rettungsdienste zu erreichen und eine Rufnummer, um schwerwiegende Beschädigungen zu melden. Eingang, Ausgang und Notwege zu und von einem Spielplatz, die sowohl für die Öffentlichkeit zugänglich als auch für die Nutzung durch Rettungsdienste vorgesehen sind, sollten jederzeit zugänglich und frei von Hindernissen sein.

Hinweis: Es wird auf örtliche Bestimmungen bezüglich solcher Einrichtungen hingewiesen.

5.4 Ablauf
Wenn Mängel, welche die Sicherheit gefährden, während des Betriebes auftreten, sollten diese sofort beseitigt werden. Ist dies nicht möglich, sollte das Gerät gegen Nutzung gesichert werden, z.B. Entfernen, Stilllegen. Es sollten schriftliche Abläufe zur Vorgehensweise bei Unfällen, Feuer usw. vorhanden sein. Bis unsichere Geräte repariert und wieder zur Benutzung freigegeben sind, sollte der Zugang für die Öffentlichkeit gesperrt werden.

Informationen über Unfälle, die dem Betreiber gemeldet wurden, sollten auf einem Formular festgehalten werden, das die folgenden Angaben enthält:

a.Datum und Zeitpunkt des Unfalls
b.Alter und Geschlecht des Verunglückten und getragenen Kleidung einschliesslich Schuhwerk
c.am Unfall beteiligte Geräte
d.Anzahl der Kinder, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls dort aufgehalten haben
e.Beschreibung des Unfalls
f.Verletzungen, einschliesslich der betroffenen Körperteile
g.getroffene Massnahmen
h.Zeugenaussagen
i.alle Aufgrund des Ereignisses daraufhin erfolgten Geräteänderungen
Diese Informationen sollten dazu verwendet werden, die Sicherheit des Spielplatzes entsprechend zu verbessern.

5.5 Routinemässige Wartung
Zur Verringerung der Anzahl von Unfällen sollte der Eigner oder Betreiber sicherstellen, dass ein geeigneter routinemässiger Wartungsplan aufgestellt, durchgeführt und beibehalten wird. Hierbei sollten die lokalen Bedingungen und die Herstellerangaben in Betracht gezogen werden, welche die nötige Inspektionshäufigkeit beeinflussen können. Der Plan sollte die zu wartenden Geräteteile enthalten, und es sollten Hinweise für die Vorgehensweise bei Beschwerden und Schäden gegeben werden.


Die routinemässige Wartung von Spielgeräten und Belägen sollte vorbeugende Massnahmen umfassen, um das Niveau der Sicherheit und der Bespielbarkeit sicherzustellen. Solche Massnahmen sollten z.B. einschliessen:

a.Nachziehen von Befestigungen
b.Nachstreichen und Nachbehandeln von Oberflächen
c.Wartung von Fallschutzbelägen
d.Schmieren von Gelenken
e.Kennzeichnung der Geräte, um die Füllhöhe von losem Füllmaterial anzuzeigen
f.Sauberkeit
g.Entfernen von Glasscherben und anderem Geröll oder Verunreinigungen
h.Auffüllen von losem Füllmaterial auf die richtige Fallhöhe und
i.Wartung von Freiräumen
5.6 Wartungsreparaturen
Wartungsreparaturen sollten Massnahmen enthalten, um Fehler zu beheben oder einen notwendigen Sicherheitsstandard der Spielplatzgeräte und Beläge wiederherzustellen. Solche Massnahmen sollten einschliessen:

a.Ersetzen von Befestigungen
b.Schweissen oder Losschweissen
c.Ersetzen von abgenutzten oder defekten Teilen
d.Ersetzen von defekten Konstruktionsbestandteilen
5.7 Sicherheit von Personen
Das Durchführen von Reparaturen während des Betriebes, welche die Sicherheit von Wartungspersonal oder Nutzern gefährden können, sollte vermieden werden.

5.8 Geräteänderungen
Änderungen an Teilen der Geräte oder der Konstruktion, welche die grundsätzliche Sicherheit der Geräte beeinflussen können, sollten nur nach Rücksprache mit dem Hersteller oder einer dazu befähigten Person durchgeführt werden.

Weitere Hinweise

Rechtliche Grundlagen (aus Wikipedia)
Spielplätze und Spielgeräte müssen seit 1998 der europäischen Norm DIN EN 1176 und 1177 entsprechen. Davor galt die deutsche Norm DIN 7926. Ebenfalls zu beachten sind die DIN 18034 (Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb) und für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Merkblätter der GUV (Gemeinde-Unfall-Versicherung).

Für private Spielplätze und Spielgeräte (das sind nur die ausschließlich eigengenutzten) gilt die schwächere DIN EN 71. Die nach dieser Norm gebauten Geräte sind billiger aber auch labiler, weniger haltbar und weniger langlebig und auch aus diesem Grund auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht für Spielplätze von Kindergärten, gemeinsam genutzten Wohnungsbauten usw. geeignet.

Diese Normen (besondere die 1176 und 1177) sind ein Maßstab dafür, welche Vorkehrungen grundsätzlich beim Bau und Betrieb eines Spielplatzes zu berücksichtigen sind. Die Normen bestimmen Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der für die betreffenden Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik geben. Damit ist man letztendlich nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig, wenn man gegen einer dieser Normen verstoßen hat. Außerdem kann auch jemand bestraft werden, der die Normen einhält und zwar z. B. wegen eines Urteils des Oberlandesgericht Celle vom 28. Mai 2003 – 9U 7/03:

„Der Hersteller eines Spielgerätes hat in bezug auf dessen konstruktive Anforderungen allerdings regelmäßig die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten: Damit darf er sich begnügen, soweit diese Regeln nicht hinter der technischen oder wissenschaftlichen Entwicklung und jüngeren Gefahrenerkenntnissen hinterherhinken.“

Daher müssen auch neue Unfallereignisse berücksichtigt werden ohne dass diese in Normänderungen berücksichtigt werden.

Die EN 1176 bestimmt beispielsweise: Bis zu einer Fallhöhe von 0,60 ergeben sich keine Anforderungen an den Fallraum, er ist jedoch frei von Hindernissen und Gegenständen zu halten. Für Fallhöhen von 0,60 cm bis 1,50 m muss der Fallraum 1,50 Meter breit sein und der Untergrund im Fallraum muss aus Rasen bestehen. Ab einer Fallhöhe von 1,50 Meter ist geeigneter Sand, Feinkies oder Rindenmulch in ausreichender Schichtdicke (mindestens 20 cm) erforderlich.

Eine Sichtkontrolle soll bei stark frequentierten Spielplätzen bis zu täglich, eine Operative Inspektion alle ein bis drei Monate (Prüfung auf Funktion und Stabilität) und jährlich soll durch einen Sachkundigen die Jahreshauptinspektion durchgeführt werden. .[2]

Hinweise zur Spielplatzgestaltung
Verwendung von Pfostenschuhen an Holzpfosten um der Verrottungsgefahr zu begegnen, welche die Stabilität beeinträchtigt.
Keine Verwendung von Autoreifen. Diese enthalten sehr viele Gefahrstoffe bis hin zu krebserzeugenden Gefahrstoffen. Die Gefahrstoffe (wie z. B. Ruß) werden von den Reifenherstellern zugefügt, um die gewünschten Reifeneigenschaften (wie z. B. Haftreibung und Temperaturbeständigkeit) zu erhalten. Autoreifen sind nicht als Teile von Spielgeräten konstruiert. Die Kinder nehmen die Gefahrstoffe auch über Hautkontakt auf. Nur eine dichte Oberflächenbeschichtung (z. B. Lack) würde schützen, diese ist aber auf Reifen insbesondere im Freien nicht lange haltbar.
keine Verwendung von Gleisbaubohlen (Bahnschwellen) aufgrund der darin enthaltenen giftigen Holzschutzmittel.
Abnahme eines neuen Spielplatzes von einer sachverständigen Person. Die Kosten dafür sind gering im Vergleich zu den Baukosten und zahlen sich aus, da Mängel sofort reklamiert werden können und viele Unfälle vermieden werden können.
Den Spielplatz wie vorgeschrieben kontrollieren und kontrollieren lassen: Sichtkontrolle täglich bis monatlich; operative Inspektion alle ein bis drei Monate; jährliche Hauptinspektion durch eine sachkundige Person.
Verwendung von Sand, Gummigranulat oder Kies als Fallschutz und keine Holzschnitzel oder Rindenmulch. Diese neigen zu Schimmelpilzbildung oder enthalten Fungizide.
Keine Verwendung von Spielgeräten nach DIN EN 71 (z. B. aus Baumärkten) für öffentliche Spielplätze. Diese Geräte sind lediglich für den Privatgebrauch gedacht und verschleißen wesentlich schneller als Geräte nach DIN EN 1176.
Auf die Ausrichtung von Rutschen achten. Rutschen, die eine südliche Ausrichtung haben, können sich durch Sonneneinstrahlung stark erhitzen. Abhilfe schafft ggf. eine ausreichende Beschattung.


Unfälle auf Spielplätzen

In den letzten Jahrzehnten ereigneten sich eine Reihe von schweren und tödlichen Unfällen auf Spielplätzen. Alle diese Unfälle lassen sich auf Mängel an den Geräten zurückführen, welche immer durch sachkundige Kontrollen vermeidbar gewesen wären.

Drei Mängelkategorien waren bei allen tödlichen und schweren Unfällen der Auslöser:

Instabile Pfosten, Fundamente, Verankerungen im Boden meistens durch Holzfäulnis in Folge eines Pilzbefalles hervorgerufen. Einmastgeräte aus Holz sind besonders gefährdet. Bei Belastung kommt es zum Zusammenbruch des Gerätes und die Kinder verletzen sich beim Sturz oder auch durch auf sie stürzende schwere und kantige Bauteile des Gerätes.
Fangstellen für Kleidung, z. B. Spalten zwischen 3,6 mm und 25 mm, Winkel kleiner als 60 Grad oder oben offene Enden von Pfosten und anderen Bauteilen, an denen Ketten, Kapuzen, Anorakkordeln, Schals, Schlüsselanhänger, Gurte von Fahrradhelmen hängenbleiben und Kinder sich erdrosseln können.
Fangstellen für den Kopf durch Abstände zwischen 8,9 und 23 cm in Brücken, Podesten oder ähnlichem. Kinder können in Öffnungen mit solchen Abständen hineinrutschen, mit dem Kopf hängen bleiben und sich mit dem eigenen Gewicht erdrosseln. Ist die Öffnung größer als 23 cm, rutscht in jedem Fall auch der Kopf durch, ist die Öffnung kleiner als 8,9 cm, kann der kleinste Kinderkörper nicht hineinrutschen und es besteht ebenfalls keine Gefahr.
Bei Fahrradhelmen sind auch größere Abstände als 23 cm problematisch. Auch deswegen dürfen diese auf Spielplätzen nicht getragen werden. Darauf soll auf Spielplätzen ein Warnschild mit einem durchgestrichenen Fahrradhelm deutlich hinweisen.

Für betreute Spielplätze wie Quartieranlagen, Robinsonspielplätze gelten andere, weniger weitgehende Vorgaben